AktuellesArbeitsgericht stellt Behinderung der Betriebsratsarbeit bei Aschendorff fest

Arbeitsgericht stellt Behinderung der Betriebsratsarbeit bei Aschendorff fest

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Der Betriebsrat des Aschendorff-Verlags (Westfälische Nachrichten, Münstersche Zeitung) hat vor dem Arbeitsgericht Münster eine Klage gegen den Arbeitgeber wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit durchgesetzt. Die Geschäftsleitung hatte gegenüber der Belegschaft mit Stellenabbau gedroht, wenn der Betriebsrat eine Arbeitsgruppe zum Thema Arbeitsbelastung in der Redaktion gründen oder gar eine Arbeitszeiterfassung durchsetzen wolle. Das Gericht hat die Geschäftsführung am 13. September 2019  zur Unterlassung derartiger Androhungen verurteilt, bei Zuwiderhandlung droht dem Verlag ein Ordnungsgeld.
„Wir sind empört über das Verhalten der beiden Verleger Eduard und Benedikt Hüffer in ihrer Heimatstadt, die derart rücksichtslos Druck auf einen Betriebsrat und Mitarbeiter*innen ausüben, um gesetzlich gegebene Mitbestimmung zu verhindern“, sagt Frank Stach, Vorsitzender des Landesverbandes NRW des Deutschen Journalisten-Verbandes. „Wir finden es beschämend, dass erst ein Gericht Benedikt Hüffer, der gleichzeitig Vorstandsmitglied des Zeitungsverlegerverbandes Nordrhein-Westfalen ist, an die geltende Rechtslage und den Umgang mit seinen Mitarbeitern erinnern muss.“

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Mai 2019 muss Arbeitszeit künftig komplett erfasst werden. Schon jetzt sind Arbeitgeber gesetzlich ausnahmslos verpflichtet, Arbeitszeit von über acht Stunden täglich zu dokumentieren - auch bei Vertrauensarbeitszeit. Darauf hat der Richter in besagter Verhandlung wegen Behinderung von Betriebsratsarbeit den Arbeitgeber noch einmal unmissverständlich hingewiesen.

Mit der Entscheidung des Arbeitsgererichts Münster wird der Aschendorff-Verlag verurteilt, wörtlich oder sinngemäß folgende Äußerungen gegenüber den im Betrieb Beschäftigten und Betriebsratsmitgliedern zu unterlassen:

1. es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß gegenüber den im Betrieb beschäftigten Redakteuren zu äußern, dass der Arbeitgeber einen Stellenabbau beginnen werde, wenn der Betriebsrat eine Arbeitsgruppe mit dem Thema Arbeitszeit in der Redaktion gründet;
2. es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß gegenüber den im Betrieb beschäftigten Redakteuren zu äußern, dass der Arbeitgeber einen Stellenabbau beginnen werde, wenn der Betriebsrat eine Arbeitszeiterfassung in der Redaktion einführen wolle;
3. es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß gegenüber den Betriebsratsmitgliedern zu äußern, dass der Arbeitgeber einen Stellenabbau beginnen werde, wenn der Betriebsrat eine Arbeitsgruppe mit dem Thema Arbeitszeit in der Redaktion gründet;
4. es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß gegenüber den Betriebsratsmitgliedern zu äußern, dass der Arbeitgeber einen Stellenabbau beginnen werde, wenn der Betriebsrat eine Arbeitszeiterfassung in der Redaktion einführen wolle.

Der Klage des Betriebsrats nach Paragraph 23, Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wurde nach einer einstündigen Verhandlung stattgegeben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtungen muss ein Ordnungsgeld gezahlt werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.